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Die neue Energie- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV)

Neue Anzeigepflicht für Unternehmen ab 2017
Die „Energie- und Stromsteuer-Transparenzverordnung EnSTransV" vom 4. Mai 2016 wurde am 17.05.2016 veröffentlicht. Sie gilt ab dem 1. Juli 2016. Die EnSTransV betrifft alle Unternehmen, die bestimmte energie- und/ oder stromsteuerrechtliche Steuerbegünstigungen (Anhang 1 der EnSTransV) in Anspruch nehmen. Zu diesen gehören u.a.:

  • die vollständige (§ 53a EnergieStG ) oder teilweise (§ 53b EnergieStG) Steuerentlastung für KWK-Anlagen
  • die Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nach § 9b StromStG (betrifft z.B. die Rückerstattung von 5,13 € je MWh) oder § 54 EnergieStG
  • Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes in Sonderfällen (Spitzenausgleich) nach §10 StromStG oder § 55 EnergieStG (betrifft die auf die Rentenversicherungsbeiträge bezogene Entlastung).

Anzeigepflicht: Gilt für die Unternehmen, denen vorab eine Entlastung gewährt wurde, d.h. die Steuerentlastung wurde schon bei der Rechnungsstellung berücksichtigt.

Erklärungspflicht: Gilt für die Unternehmen, die eine Steuerrückerstattung der Stromsteuer oder Energiesteuer erhalten haben.

Betroffene Unternehmen müssen folgende Daten anzeigen bzw. folgende Erklärung abgeben:

  1. Name des Begünstigten
  2. Anschrift des Begünstigten
  3. Identifikator des Begünstigten
  4. Art und die Menge der im vorangegangenen Kalenderjahr verwendeten Energieerzeugnisse oder die Menge des im vorangegangenen Kalenderjahr entnommenen Stroms, bzw. die Art und die Menge der im vorangegangenen Kalenderjahr entlasteten Energieerzeugnisse oder die Menge des im vorangegangenen Kalenderjahr entlasteten Stroms
  5. Höhe der daraus resultierenden Steuerbegünstigung in Euro bzw. die Höhe der daraus resultierenden, im vorangegangenen Kalenderjahr ausgezahlten Steuerentlastung in Euro
  6. Wirtschaftszweig des Begünstigten anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige nach § 2 Nummer 2a des Stromsteuergesetzes
  7. ob der Begünstigte zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen galt (Im Rahmen der Übergangsregelung gilt für 2016 statt des Kalenderjahres der Zeitraum 01.07.2016 bis 31.12.2016).

Auf Grund EU - rechtlicher Vorgaben werden auf einer allgemein zugänglichen Internetseite die Daten der betroffenen Unternehmen veröffentlicht, die im Kalenderjahr mehr als 500.000 Euro an energie- und stromsteuerrechtlichen Steuerbegünstigungen erhalten haben. Dies betrifft die Angaben nach den vorstehenden Nummern 1 und 3 sowie 5 bis 7. Die EnSTransV sieht die Beachtung der Datenschutz - rechtlichen Anforderungen vor.

Die Anzeige-/ Erklärungspflicht (beim Hauptzollamt) besteht auch für die Unternehmen, deren energie- und stromsteuerrechtlichen Steuerbegünstigungen weniger als 500.000 Euro pro Jahr betragen bzw. in den vergangenen drei Jahren betragen haben.

Um der Anzeige-/ Erklärungspflicht zu entgehen, können sich betroffene Unternehmen auf Antrag für drei Jahre befreien lassen, wenn die Steuerbegünstigung in den vergangenen drei Kalenderjahren ein Volumen von jährlich 150.000 Euro nicht überstiegen hat.

Die Anzeige/ Erklärung ist erstmals bis zum 30.06.2017 für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis 31.12.2016 abzugeben, sofern kein Antrag auf Befreiung von der Anzeige- und Erklärungspflicht gestellt und bewilligt wurde.
Daraus resultiert, dass die anzeige-/ erklärungspflichtigen Daten ab dem 01.07.2016 erfasst und dokumentiert sein müssen.
Die Anzeigen oder die Erklärungen sowie Anträge auf Befreiung sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Schriftform beim zuständigen Hauptzollamt für das jeweils maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres abzugeben.

Anzeigen und Erklärungen sowie Anträge auf Befreiung sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch an die zuständigen Behörden der Zollverwaltung zu übermitteln, sobald bei der Zollverwaltung die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür vorliegen. Der Beginn des Verfahrens wird durch Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen gesondert im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Nach Bekanntgabe des Zeitpunkts ist eine Nutzung der amtlich vorgeschriebenen Vordrucke noch für einen Zeitraum von einem Jahr möglich.

Derzeit stehen die Formulare auf www.zoll.de noch nicht bereit.
Die Verordnung finden Sie unter: https://www.gesetze-im-internet.de/enstransv/index.html

Ggf. anstehender Handlungsbedarf:

  • kein Handlungsbedarf für Unternehmen, die in den vergangenen drei Jahren keine Steuerbegünstigungen/ Rückerstattungen gemäß Strom- oder Energiesteuergesetz erhalten haben oder für 2016 erwarten
  • Anzeige- und Erklärungspflicht für Unternehmen, die in den vergangenen drei Jahren Steuerbegünstigungen/ Rückerstattungen gemäß Strom- oder Energiesteuergesetz erhalten haben oder für 2016 erwarten

Bis zum 01.07.2017 ist eine Anzeige/ Erklärung für den Zeitraum 01.07.2016 bis 31.12.2016 abzugeben. Daher müssen für diesen Zeitraum die Energie-/ Stromverbräuche sowie die für diesen Zeitraum relevante Energie-/ Stromsteuer und energie- und stromsteuerrechtliche Steuerbegünstigungen erfasst und dokumentiert sein (sofern dies nicht schon z.B. im Rahmen eines Energiemanagementsystems o.ä. erfolgt – die jährliche Stromrechnung reicht hier nicht).

alternativ:
Prüfen, ob die Kriterien für die Befreiung von der Anzeige- und Erklärungspflicht (§ 6 EnSTransV) erfüllt sind. Ist dies der Fall (auf www.zoll.de), kann nach dem Vorliegen der Formulare ein Antrag beim zuständigen Hauptzollamt gestellt werden.


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